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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 13 C 261/08
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 123 |
Tatbestand:
Die Antragstellerin beantragte zunächst bei dem Antragsgegner und im Wege eines Begehrens nach § 123 VwGO beim VG die außerkapazitäre Zulassung zum Erstsemester im Studiengang Lehramt Grundschulen. Da wegen Umstellung der Studiengänge eine Einschreibung in diesen Studiengang nicht mehr möglich war, änderte sie das Begehren in einen Antrag auf Zulassung zum kombinatorischen Bachelorstudiengang. An Stelle der erforderlichen Wahl von zwei Fächern gab sie nur ein Fach an und machte die Wahl des zweiten Faches "von den Umständen an der Universität" abhängig. Das Begehren der Antragstellerin nach § 123 VwGO hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Gründe:
Der ursprüngliche Antrag der Antragstellerin auf Zulassung im ersten Fachsemester zum Studium im Studiengang Lehramt Grund-, Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Grundschulen, Fach Deutsch, der auch bei dem Antragsgegner gestellt worden war, war erfolglos, weil zum Wintersemester 2008/09 eine Einschreibung in diesen Studiengang nicht mehr möglich war.
Bezüglich des geänderten Antrags der Antragstellerin auf Zulassung zum kombinatorischen Bachelorstudiengang fehlt es an einer ausreichenden und ordnungsgemäßen Antragstellung für die begehrte Studienzulassung. Sowohl nach der geltenden Studienordnung der Antragsgegnerin für den kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts als auch nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang umfasst das Studium zwei Fächer, die bei der - im Sinne einer erstmaligen Bewerbung zu verstehenden - Einschreibung angegeben werden müssen. Diesem Erfordernis werden die Verfahrensweise und das Vorbringen der Antragstellerin, bereit zu sein, "den zweistufigen Weg Bachelor/Master anzugehen" und "sich bei dem zweiten Fach nach den kapazitären Gegebenheiten vor Ort zu richten", in keiner Weise gerecht. Unabhängig davon, dass dies keine große Zielstrebigkeit der Antragstellerin in der Erreichung des angestrebten Studienziels erkennen lässt, läuft ein derartig unsubstantiiertes Antragsbegehren darauf hinaus, überhaupt einen Studienplatz zu erhalten, ohne konkrete Vorstellungen vom weiteren Studienverlauf zu haben. Dem kann vor dem Hintergrund begrenzter Ausbildungskapazitäten und im Interesse anderer Studienbewerber nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgekommen werden.
Ende der Entscheidung
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